49 Abs. 1 StPR präzisiert, dass als Überstunden die Arbeitsstunden gelten, die auf Anordnung oder mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Vorgesetzten zusätzlich zur ordentlichen Arbeitszeit geleistet werden. Diesbezüglich sehen weder die Spitalgesetzgebung noch die Anstellungsverträge oder die dazu gehöhrenden Allgemeinen Bestimmungen Regelungen vor.