d) Aufgrund von Art. 59 StPG können die Mitarbeiter des Kantonsspitals verpflichtet werden, Überstunden zu leisten. Diese Überstunden müssen noch im laufenden Jahr durch Freizeit ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, haben die Mitarbeiter Anspruch auf eine Vergütung (Abs. 1). Wenn es die Funktion erfordert, können die Mitarbeiter verpflichtet werden, besondere Dienstzeiten wie Nachtdienst, Pikettdienst oder Präsenzdienst leisten (Abs. 2). Art. 49 Abs. 1 StPR präzisiert, dass als Überstunden die Arbeitsstunden gelten, die auf Anordnung oder mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Vorgesetzten zusätzlich zur ordentlichen Arbeitszeit geleistet werden.