Für Oberärzte gibt es keine spezielle Regelung. In den Anstellungsverträgen, welche der Beschwerdeführer am 2. September 2008 und am 10. Juni 2010 mit dem Kantonsspital abgeschlossen hatte, wird hinsichtlich der Arbeitsdauer auf die Allgemeinen Bestimmungen zum Arbeitsvertrag für Oberärzte hingewiesen. Danach bestimmt sich die Arbeitsdauer nach der betriebsorganisatorischen Notwendigkeit in einem Spital, mit dem Vorbehalt, dass der Oberarzt zeitlich nicht übermässig eingesetzt werden soll. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Oberarzt gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. b ArG in der Woche durchschnittlich 50 Stunden zu arbeiten hatte.