Dienststellen und der Personalkategorien verschiedene Arbeitszeitmodelle vorsehen (Abs. 3). Dementsprechend setzte der Staatsrat die wöchentliche Arbeitsdauer auf 42 Stunden fest (Art. 40 Abs. 1 des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal [StPR; SGF 122.70.11]). Für Assistenzärzte beträgt die Sollarbeitszeit im Quartaldurchschnitt 50 Stunden pro Woche (Art. 9 Abs. 1 des Beschlusses des Staatsrats vom 11. Juli 2000 über das Dienstverhältnis der Assistenzärztinnen und -ärzte der kantonalen Spitäler und Dienste [SGF 822.0.42]). Für Oberärzte gibt es keine spezielle Regelung.