4. a) Vor dem Kantonsgericht ist nicht mehr streitig, dass der Beschwerdeführer keine höhere leitende Tätigkeit ausgeübt hatte und infolgedessen für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit (auch) die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 (Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11) zur Anwendung gelangen. Nach diesem Gesetz betrug die wöchentliche Höchstarbeitszeit für die hier strittige Zeitspanne - 1. Oktober 2008 bis 30. Juni 2011 - 50 Stunden (Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG).