b) Das Kantonsspital ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 über das freiburger spital [HFRG; SGF 822.0.1]). Gestützt auf Art. 37 Abs. 1 HFRG untersteht das Dienstverhältnis der in einem öffentlichen Spital arbeitenden Personen dem Gesetz vom 17. Oktober 2011 über das Staatspersonal (StPG; SGF 122.70.1). Das Kantonsspital ist Anstellungsbehörde. Demnach ist das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer öffentlich-rechtlicher Natur.