Sind die Prozessvoraussetzungen nicht gegeben, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (BERTSCHI, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N. 50). Kantonsgericht KG Seite 3 von 10