die Überstundenauszahlungen vom Dezember 2010 für die Jahre 2009 und 2010 sowie vom Oktober 2011 für das Jahr 2011 vorbehaltlos entgegengenommen habe. Im Übrigen seien die geltend gemachten Überstunden nicht belegt. C. Am 10. Oktober 2015 lässt A.________ beim Kantonsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Er hält an seinem Begehren gemäss Beschwerde vom 14. Januar 2013 fest. Der Staatsrat verweist in seiner Eingabe vom 20. Januar 2015 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Das Kantonsspital schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen