B. Mit Beschwerde vom 14. Januar 2013 gelangte A.________ an den Staatsrat und beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei das Kantonsspital zu verpflichten, ihm (für die in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. Juni 2011 geleisteten Überstunden) einen Betrag von CHF 175'090.40, nebst Zins zu 5% seit dem 15. Juli 2010, zu bezahlen. Der Staatsrat wies mit Beschluss vom 8. September 2014 die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Zur Begründung brachte er unter anderem vor, dass A.________ die Überstundenauszahlungen vom Dezember 2010 für die Jahre 2009 und 2010 sowie vom Oktober 2011 für das Jahr 2011 vorbehaltlos entgegengenommen habe.