A. A.________ war seit dem 1. Oktober 2005 als Assistenzarzt und ab dem 2. September 2008 als Oberarzt im "HFR Freiburg - Kantonsspital" (nachfolgend: das Kantonsspital) tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde auf den 31. Juli 2012 im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst. Am 19. April 2012 gelangte A.________ an das Kantonsspital und machte geltend, er habe im Zeitraum 1. Oktober 2008 bis 30. Juni 2011 2'844 Überstunden geleistet und wolle hierfür eine Abgeltung. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 wies das Kantonsspital das Begehren ab. Es stellte fest, dass gemäss Anstellungsvertrag Überstunden für Oberärzte nicht entschädigt würden.