{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-12-30", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-148_2015-12-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_148_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d5f25561801ddfad1f8f62606a9fe5018adcdcd09721a5a18dcd77281325ab2b6c5e8705d248e8aae37fd6e079bb43c5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d5f25561801ddfad1f8f62606a9fe5018adcdcd09721a5a18dcd77281325ab2b6c5e8705d248e8aae37fd6e079bb43c5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_148", "Checksum": "cca697c5ec7a10f663924539e13d21e6"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["601 2014 148"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 30.12.2015 601 2014 148"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 30.12.2015 601 2014 148"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Allerdings steht ausser\nDiskussion, dass der Beschwerdeführer, Mehrleistungen erbracht hatte. Dass sie über das\nhinausgingen, was das Kantonsspital mit den Zahlungen vom Dezember 2010 und Oktober 2011\nabgegolten hat, vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht zu belegen. Er will seine\nMehrleistungen ausschliesslich mit den von ihm eingereichten Stempelkarten beweisen. Allerdings\nsteht fest, dass diese nur während einer dreimonatigen Testphase von einer verantwortlichen\nPerson überprüft und allenfalls korrigiert wurden. Hinzu kommt, dass die Stempelkarten\nunvollständig sind, da weder die Ruhepausen noch die Ferien verzeichnet sind. Der\nBeschwerdeführer behauptet auch nicht, er hätte vor dem Geltendmachen seiner Ansprüche (19.\nApril 2012) dem Kantonsspital die Stempelkarten zur Überprüfung und/oder Genehmigung\nunterbreitet. Jedenfalls hat das Kantonsspital die angeblich erbrachten Mehrleistungen des\nBeschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich anerkannt. Konkrete Einsatzpläne oder\nZeiterfassungen von Seiten des Kantonsspitals liegen nicht vor. Es ist, wie oben unter E. 6 gesagt,\nSache des Beschwerdeführers, sich substanziiert mit den Erwägungen im angefochtenen\nEntscheid auseinanderzusetzen, er muss seine Behauptungen und Einwände in der\nBeschwerdeschrift darlegen und im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 47 und 48 VRG) die\nBeweismittel nennen (PLÜSS, § 7 N. 105). Dies hat er nicht getan, sondern darauf verwiesen, dass\nder Staatsrat, Unklarheiten von Amtes wegen hätte abklären müssen. Die Untersuchungspflicht\n(Art. 45 VRG) der Behörden gilt nicht absolut. Sie wird durch die Mitwirkungspflichten und -rechte\nder Parteien begrenzt. Diese gelten vor allem dann, wenn eine Partei in einem Verfahren eigene\nRechte oder Ansprüche geltend macht. Falls bestimmte Tatsachen für die Behörden nicht oder nur\nschwer zugänglich sind, ergeben sich Mitwirkungspflichten auch aus dem Grundsatz von Treu und\nGlauben (BGE 132 II 113 E. 3.2).\n\nc) Auch wenn es als erstellt gilt, dass der Beschwerdeführer Überstunden beziehungsweise\nÜberzeit geleistet hat, liegen aber für die geltend gemachten Mehrleistungen keine Beweise vor.\nAuch wurden die angeblich erbrachten Mehrleistungen, die über die Zahlungen vom Dezember\n2010 und Oktober 2011 hinausgehen, vom Kantonsspital nachträglich als Überstunden\nbeziehungsweise Überzeit weder anerkannt noch stillschweigend genehmigt. Der\nBeschwerdeführer hätte Anlass gehabt, das Kantonsspital über seine Mehrleistungen zu\ninformieren, umso mehr als seine Mehrleistung beträchtliche Ausmasse angenommen hatte. Es ist\nerstaunlich, dass er nie vorstellig wurde, namentlich auch nicht nach den im Dezember 2010 und\nOktober 2011 erfolgten Zahlungen.\n\n8. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der\nangefochtene Entscheid des Staatsrats zu bestätigen ist.\n\n9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei,\nweshalb er die Kosten des Verfahrens, die auf CHF 5'000 Franken festgesetzt und mit dem\ngeleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind, zu übernehmen hat (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1\nund 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der\nVerwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]). Der Saldo des Kostenvorschusses ist dem\nBeschwerdeführer zurückzuerstatten.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 10 von 10\n\n10. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 Abs. 1\nVRG), jedoch ist dem Kantonsspital eine solche zuzusprechen. Sobald ein Entscheid finanzielle\nFolgen nach sich ziehen kann, ist davon auszugehen, dass die Vermögensinteressen im Sinn von\nArt. 139 VRG betroffen sind (vgl. FZR 1994 S. 232). Infolgedessen haben die Rechtsanwälte Gillon\nund Tinguely Anspruch auf eine Parteientschädigung. Sie machen einen Zeitaufwand von\ninsgesamt 32 Stunden geltend, allein für die Redaktion der Beschwerdeantwort (soweit\nnachvollziehbar) über 22 Stunden, was angesichts der Schwierigkeit des Falls als übersetzt zu\nerachten ist. Aus diesem Grund ist das Honorar herabzusetzen. Die Parteientschädigung wird auf\nCHF 6'310.65 festgesetzt (Honorar: CHF; 5'750.-; Auslagen: CHF 93.20; Mehrwertsteuer:\nCHF 467.45).\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Beschwerde vom 10. Oktober 2014 wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.\n\nDer Entscheid des Staatsrats vom 8. September 2014 wird bestätigt.\n\nII. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von CHF 5'000.- werden dem\nBeschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet;\nder Saldo des Kostenvorschusses wird ihm zurückerstattet.\n\nIII. Der Beschwerdeführer A.________ wird verpflichtet, den Rechtsanwälten Gillon und\nTinguely eine Parteientschädigung von CHF 6'310.65 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.\n\nIV. Zustellung.\n\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht,\nLuzern, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrens- und Parteikosten ist\ndie Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des\nEntscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).\n\nFreiburg, 30. Dezember 2015/jha\n\nPräsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant\n"}