{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-12-30", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-148_2015-12-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_148_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d5f25561801ddfad1f8f62606a9fe5018adcdcd09721a5a18dcd77281325ab2b6c5e8705d248e8aae37fd6e079bb43c5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d5f25561801ddfad1f8f62606a9fe5018adcdcd09721a5a18dcd77281325ab2b6c5e8705d248e8aae37fd6e079bb43c5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_148", "Checksum": "cca697c5ec7a10f663924539e13d21e6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 148"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 30.12.2015 601 2014 148"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 30.12.2015 601 2014 148"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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So braucht der Arbeitnehmer nicht jede einzelne\nÜberstunde konkret nachzuweisen, wenn feststeht, dass er regemässig weit über die normale\nArbeitszeit hinaus gearbeitet hat; diesfalls ist die Anzahl der Überstunden gerichtlich zu schätzen.\nSodann liegt es am Arbeitgeber, die eingeklagten Forderungen substanziiert zu bestreiten. Dies\ngilt namentlich dann, wenn der Arbeitgeber auf eine Zeiterfassung verzichtet und die Stunden nicht\nmit letzter Gewissheit nachweisbar sind. Demnach können sich auch Aufstellungen des\nArbeitnehmers über die geleisteten Arbeitszeiten als aussagekräftig und beweistauglich erweisen,\nsofern kein Grund besteht, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln. In solchen Fällen lässt das\nBundesgericht mitunter auch ein Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen.\nAllerdings reicht der Nachweis, die entsprechende Mehrarbeit erbracht zu haben, für sich alleine\nnicht aus. Vielmehr muss aufgezeigt werden, dass es sich um Überstunden beziehungsweise\nÜberzeit im Sinn der einschlägigen Bestimmungen handelt. Dies ist ohne Weiteres der Fall, wenn\nder Arbeitgeber die Überstunden ausdrücklich angeordnet hat. Eine Abgeltungspflicht besteht\nausserdem für nachträglich vom Arbeitgeber bewilligte Überstunden. Eine solche Genehmigung\nkann auch stillschweigend erfolgen, indem der Arbeitgeber auf gemeldete Überstunden keinen\nEinspruch erhebt. Schliesslich können Überstunden vorliegen, wenn sie ohne Wissen und Willen\ndes Arbeitgebers geleistet wurden, aber objektiv notwendig waren oder der Arbeitnehmer sie\nzumindest in guten Treuen als notwendig erachten durfte. Den Nachweis der Notwendigkeit der\nÜberstunden hat der Arbeitnehmer nicht zu erbringen, wenn er beweist, dass der Arbeitgeber über\ndie Leistung der Überstunden informiert war. Aufgrund seiner Treuepflicht hat der Arbeitnehmer\nÜberstunden, die er ohne Wissen des Arbeitgebers leistet, grundsätzlich innert nützlicher Frist\nanzuzeigen, sodass der Arbeitgeber darauf reagieren kann. Diese Anzeige soll nicht der zeitnahen\nÜberprüfung der geltend gemachten Überstunden dienen, sondern dem Arbeitgeber ermöglichen,\norganisatorische Massnahmen zur Verhinderung künftiger Mehrarbeit vorzukehren. Aus welchem\nGrund beziehungsweise in welcher Form der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die geleisteten\nÜberstunden kommuniziert, ist unerheblich. Wesentlich ist, dass dem Arbeitgeber anhand der\nRapporte die Möglichkeit zur Kenntnisnahme offen steht. Ob er diese effektiv wahrnimmt, ist\nirrelevant. Weiss der Arbeitgeber um die Notwendigkeit der geleisteten Mehrarbeit oder müsste er\nzumindest darum wissen, ist eine Anzeige entbehrlich. Falls der Arbeitgeber nach den Umständen\nmindestens im Grundsatz erkennen muss, dass die reguläre Arbeitszeit für die Erledigung der\nAufgaben nicht ausreicht, ist ihm - sofern er den genauen Umfang der geleisteten Überstunden\nkennen will - zuzumuten, sich beim Arbeitnehmer zu erkundigen. Letzterer darf sodann mit der\nAngabe des Umfangs der Mehrarbeit zuwarten, bis eine Aussage darüber möglich ist, ob und in\nwelchem Umfang längerfristig ein zusätzlicher Zeitbedarf für die Bewältigung der ihm übertragenen\nAufgaben besteht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Möglichkeit eines zeitlichen Ausgleichs\nfür die geleisteten Überstunden besteht oder ein Ausgleich durch Freizeit vertraglich vereinbart ist\n(zum Ganzen Urteil BVGer A-5705/2014 vom 29. April 2015 E. 6.2.1 ff. mit zahlreichen\nHinweisen).\nKantonsgericht KG\n\nSeite 9 von 10\n\n"}