{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-12-30", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-148_2015-12-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_148_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d5f25561801ddfad1f8f62606a9fe5018adcdcd09721a5a18dcd77281325ab2b6c5e8705d248e8aae37fd6e079bb43c5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d5f25561801ddfad1f8f62606a9fe5018adcdcd09721a5a18dcd77281325ab2b6c5e8705d248e8aae37fd6e079bb43c5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_148", "Checksum": "cca697c5ec7a10f663924539e13d21e6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 148"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 30.12.2015 601 2014 148"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 30.12.2015 601 2014 148"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Verwaltungsgerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des I. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts | Amtsträger der Gemeinwesen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:30:39", "Checksum": "fcf14c1fe96fd0035f003e7decbd951f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 30.12.2015 601 2014 148\nRegeste:\nEntscheid des I. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts | Amtsträger der Gemeinwesen\n\nund insbesondere den Stempelkarten keine Beweiskraft zukomme. Des Weiteren halte das\nKantonsspital an seiner Meinung, die vom Staatsrat bestätigt wurde, fest, dass die Überstunden\nbeziehungsweise die Überzeitarbeit mit den Auszahlungen für die Jahre 2009, 2010 und 2011\nvollständig abgegolten worden seien. Die Zahlungen seien \"pauschal\", also per Saldo aller\nAnsprüche erfolgt. Wenn der Beschwerdeführer nun erstmals vorbringe, die Auszahlungen seien\nnie mit ihm besprochen worden, einseitig und für ihn überraschend erfolgt, sei darauf nicht\neinzutreten. Immerhin seien die Beträge im Rahmen einer gütlichen Einigung, welche zwischen\ndem Kantonsspital sowie den Oberärzten und den Chefärzten getroffen worden sei, ausgerichtet\nworden, und vorab mit dem Beschwerdeführer und mit dessen vorgesetzten Chefarzt,\nProf. B.________, besprochen worden. Wenn der Beschwerdeführer der Ansicht gewesen sei,\ndass die pauschalen Auszahlungen unzureichend waren oder wenn es für ihn unklar gewesen sei,\nweshalb ihm diese Beträge überhaupt überwiesen wurden und wie sich diese errechneten, so\nwäre es ihm unter diesen Umständen oblegen, nachzufragen oder gegebenenfalls die Höhe der\nAuszahlungen zu bestreiten. Dass er dies nicht getan habe, sei wohl auch darauf zurückzuführen,\ndass es ihm eben sehr wohl klar gewesen sei, um was für Zahlungen es sich dabei gehandelt\nhabe. Aber selbst wenn zwischen ihm und dem Kantonsspital hinsichtlich der\nÜberstunden/Überzeit kein Vergleich geschlossen worden sei, könnte er daraus nichts zu seinen\nGunsten ableiten. Ihm seien im Dezember 2010 und im Oktober 2011 jeweils, für ihn erkennbar,\npauschale Überstunden-/Überzeitentschädigungen ausbezahlt worden. Nach Treu und Glauben\nhätte er nach deren Erhalt reagieren sollen, sofern er diese nicht akzeptieren wollte oder der\nAnsicht gewesen sei, sie seien ungenügend beziehungsweise wenn er sich weitere\nEntschädigungsansprüche vorbehalten wollte. Der Umstand, dass er die Zahlungen in keiner\nWeise beanstandete, lasse sein späteres Verhalten, nämlich das plötzliche Einfordern von\nweiteren Überstunden, in einem unvereinbaren Widerspruch mit seiner früheren Untätigkeit treten.\n\n6. a) Die Beschwerdeschrift muss die Begehren des Beschwerdeführers und deren\nBegründung enthalten, andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 81\nAbs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, in welchen Punkten der angefochtene\nEntscheid auf einem unrichtigen Sachverhalt beruht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts,\nsystematisch die für die eine oder andere Partei günstigen Tatsachenelemente zu erforschen\n(GRIFFEL, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014,\n§ 7 N. 33). Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer sich substanziiert mit den\nmassgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen hat (vgl. oben\nE. 4).\n\nb) Nach dem Gesagten ist es nicht Sache des Staatsrats und/oder des Kantonsgerichts\nabzuklären, wann allenfalls der Beschwerdeführer wie viele Überstunden geleistet hat. Des\nWeiteren ist dem Kantonsspital insofern zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer, wenn\nüberhaupt, sich nur sehr rudimentär mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt.\nImmerhin legt er dar, weshalb mit den Auszahlungen vom Dezember 2010 und Oktober 2011\nseine Ansprüche nicht verwirkt sind. Darüber hinaus kann das Gericht aufgrund des Prinzips der\nRechtsanwendung von Amtes wegen und im Sinn einer Motivsubstitution einen im Ergebnis\nrichtigen Entscheid aus anderen als den bereits geltend gemachten rechtlichen Gründen\nbestätigen oder eine Beschwerde aus anderen als in der Beschwerdeschrift ausdrücklich geltend\ngemachten Rechtsgründen gutheissen (vgl. DONATSCH, in Kommentar zum\nVerwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 52 N. 37). Vor diesem\nHintergrund und unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden konkreten Einzelfalls\nKantonsgericht KG\n\nSeite 8 von 10\n\nbesteht keine Veranlassung, auf die Beschwerde beziehungsweise auf die vom Beschwerdeführer\naufgeworfenen Argumente nicht einzutreten, umso weniger als sich dessen Vorbringen auf den\nvom Staatsrat festgehaltenen Sachverhalt stützen.\n\n"}