{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-12-30", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-148_2015-12-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_148_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d5f25561801ddfad1f8f62606a9fe5018adcdcd09721a5a18dcd77281325ab2b6c5e8705d248e8aae37fd6e079bb43c5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d5f25561801ddfad1f8f62606a9fe5018adcdcd09721a5a18dcd77281325ab2b6c5e8705d248e8aae37fd6e079bb43c5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_148", "Checksum": "cca697c5ec7a10f663924539e13d21e6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 148"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 30.12.2015 601 2014 148"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 30.12.2015 601 2014 148"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Entgegen dessen Auffassung\nhabe jedoch die vorbehaltlose Entgegennahme einer teilweisen Abgeltung von Überstunden im\nDezember 2010 und Oktober 2011 keinesfalls eine Verwirkung weiterer Abgeltungsansprüche zu\nbedeuten. Die damals geleisteten Auszahlungen seien nie mit ihm (dem Beschwerdeführer)\nbesprochen wurden. Auch sei ihm unklar gewesen, um welche Überstunden es sich dabei\nüberhaupt handelte und insbesondere wie das Kantonsspital den Betrag festlegte; der Betrag sei\neinseitig und ohne jegliche vorherige Ankündigung mit dem Monatslohn ausbezahlt worden. Er\nhabe den Betrag keinesfalls aktiv entgegen genommen, sondern dieser sei ihm lediglich\nautomatisch auf sein Lohnkonto überwiesen worden. Gleich verhalte es mit der im Oktober 2011\nvorgenommenen Zahlungen. Ohnehin sei ein nachträglicher Verzicht des Arbeitnehmers auf eine\nEntschädigung für bereits geleistete Überstundenarbeit ungültig. In den Monaten Oktober bis\nDezember 2008 habe er 272 Überstunden geleistet, was vom Staatsrat hätte von Amtes wegen\nabgeklärt werden müssen.\n\nc) Nach Ansicht des Kantonsspitals ist die Beschwerde nicht begründet. Weder würde eine\nunvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt noch\nerklärt, inwiefern die Ausführungen in der Beschwerde geeignet sein sollten, eine Änderung des\nangefochtenen Entscheids herbeizuführen. Der Beschwerdeführer habe lediglich die von ihm\nerstellten Stempelkarten eingereicht. Weitergehende Beweismittel hätte er nicht vorgebracht und\ner hätte auch keine Beweisanträge gestellt. Der Staatsrat habe festgehalten, dass die Überzeit\nnicht erstellt sei und den Stempelkarten keine Beweiskraft zukomme, umso weniger als sie Mängel\naufweisen würden. Der Beschwerdeführer erkläre in keiner Weise, inwiefern der angefochtene\nEntscheid in diesem Punkt fehlerhaft sein soll, sondern begnüge sich, pauschal zu behaupten, er\nhabe Überzeit von insgesamt 2'844 Stunden geleistet, ohne jedoch eine präzise Rüge im\nZusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid zu formulieren. Die Stempelkarten seien ohne\nKenntnis des Kantonsspitals erstellt worden und von diesem nie überprüft beziehungsweise ihm\nwährend des Arbeitsverhältnisses nie zur Genehmigung unterbreitet worden. Im Zusammenhang\nmit den Stempelkarten sei zu erwähnen, dass von Januar bis Ende März 2009 eine Test-Phase\ndurchgeführt worden sei, während der kurzfristig ein Stempel-System für Oberärzte eingeführt\nworden sei. Die Dauer dieser Test-Phase sei befristet gewesen, was sowohl dem\nBeschwerdeführer als auch den übrigen Oberärzten mitgeteilt worden sei. Mit den Oberärzten sei\nauch vereinbart worden, dass eine Weiterbenützung der Stempelanlagen nach März 2009 keinerlei\nVerbindlichkeit für das Kantonsspital hätte. Dies ergebe sich daraus, dass während der\ndreimonatigen Test-Phase eine Person die gestempelten Zeiten zu überprüfen und allenfalls zu\nkorrigieren hatte. Nur so habe sichergestellt werden können, dass die gestempelten Zeiten auch\nwirklich den realen Arbeitszeiten entsprachen. Nach Ablauf der Test-Phase habe eine solche\nKontrolle nicht mehr bestanden und die entsprechenden Stempelkarten seien vom Kantonsspital\nnie validiert worden. Demnach komme der Überstundenrechnung des Beschwerdeführers keine\nBeweiskraft zu und er könne daraus keinen Anspruch auf Entschädigung ableiten. Nebstdem\nwerde die Behauptung des Beschwerdeführers, der Staatsrat habe implizit anerkannt, dass die\nÜberstunden im geltend gemachten Umfang tatsächlich geleistet wurden, bestritten. Diese\nAussage lasse sich auf keine Stelle im angefochtenen Entscheid stützen. Vielmehr habe der\nStaatsrat erwogen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Überzeitarbeit nicht erwiesen sei\nKantonsgericht KG\n\nSeite 7 von 10\n\n"}