{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-12-30", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-148_2015-12-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_148_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d5f25561801ddfad1f8f62606a9fe5018adcdcd09721a5a18dcd77281325ab2b6c5e8705d248e8aae37fd6e079bb43c5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d5f25561801ddfad1f8f62606a9fe5018adcdcd09721a5a18dcd77281325ab2b6c5e8705d248e8aae37fd6e079bb43c5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_148", "Checksum": "cca697c5ec7a10f663924539e13d21e6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 148"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 30.12.2015 601 2014 148"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 30.12.2015 601 2014 148"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Wie es sich tatsächlich verhält, braucht nicht\ngeprüft zu werden, da es für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit darauf nicht\nankommt.\n\n5. Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer während seiner Anstellung als Oberarzt\nÜberstunden beziehungsweise Überzeit geleistet hat. Mit den entsprechenden Zahlungen, welche\nim Dezember 2010 und Oktober 2011 geleistet wurden, erachtet das Kantonsspital diese\nMehrleistungen als abgegolten. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es stünden\nihm darüber hinaus weitere Ansprüche zu. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 10\n\na) Der Staatsrat ist der Auffassung, dass das Kantonsspital von der Notwendigkeit,\nÜberstunden zu leisten, wusste beziehungsweise darum hätte wissen müssen. Demnach käme\ndem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Anzahl Überstunden nicht gemeldet hätte, keine\nBedeutung zu. Zudem wäre es dem Kantonsspital ohne weiteres zumutbar gewesen, ihn danach\nzu fragen. Die Behauptung des Kantonsspitals, der Beschwerdeführer habe während des ganzen\nArbeitsverhältnisses die monatlichen Lohnabrechnungen nie beanstandet, sei unglaubwürdig,\ndenn es habe doch selbst erklärt, dass die Zahlungen der Überstunden für die Jahre 2009 und\n2010 mit den betroffenen Ärzten in gegenseitigem Einvernehmen erfolgten und dazu dienten, den\nStreit betreffend Überstunden zu Ende zu führen. Somit habe der Beschwerdeführer mit der\nEntgegennahme seines Lohns grundsätzlich nicht auf die Überstundenentschädigung verzichtet.\nAllerdings habe er die Überstundenauszahlung vom Dezember 2010 für die Jahre 2009 und 2010\nvorbehaltlos entgegengenommen. Zumindest gehe aus den Akten nichts Gegenteiliges hervor und\ner selber habe nicht dargelegt, er hätte den Betrag beziehungsweise die Anzahl der vergüteten\nÜberstunden bestritten. Somit habe das Kantonsspital davon ausgehen können, dass die in den\nJahren 2009 und 2010 geleisteten Überstunden abgegolten sind. Gleiches gelte für die im Jahr\n2011 geltend gemachten Überstunden. Der Beschwerdeführer habe im Oktober 2011 eine\nPauschalentschädigung von CHF 12'500.- erhalten und diese Entschädigung beziehungsweise die\ndamit vergütete Anzahl Überstunden nicht bestritten. Damit sei davon auszugehen, dass ebenfalls\nfür die von Januar bis Juni 2011 geleisteten Überstunden abgegolten wurden. Des Weiteren habe\nder Beschwerdeführer nicht dargelegt, wie viele Überstunden er in den Monaten Oktober bis\nDezember 2008 geleistet habe, sondern sich begnügt vorzubringen, von Oktober 2008 bis Juni\n2011 insgesamt 2'844 Stunden zu viel gearbeitet zu haben. Bei einer Zeitspanne von 2 ¾ Jahren\nergäbe dies durchschnittlich 1'034 Stunden pro Jahr beziehungsweise 21,5 Stunden pro Woche,\nwenn von insgesamt 48 Arbeitswochen pro Jahr ausgegangen werde. Darauf könne nicht\nabgestellt werden. Nebstdem kämen den vom Beschwerdeführer eingereichten Stempelkarten\nkeine volle Beweiskraft zu. Daraus würden weder nicht anrechenbare Pausen (zum Beispiel\nMittagszeit) noch allenfalls anders zu bewertende Dienste (wie inaktive Pikettdienste)\nhervorgehen. Ebenso wenig ersichtlich sei, ob ihm die in seinem Vertrag ausdrücklich genannten\nKompensationswochen zugestanden worden seien. Trotzdem würden sich aus den Stempelkarten\ngewisse Hinweise ergeben. So habe der Beschwerdeführer im Oktober 2008 (fünf Wochen)\ninsgesamt 273 Stunden und 6 Minuten gearbeitet. Allerdings hätte er wohl während der letzten\nWoche (27. - 31. Oktober) eine Woche Ferien bezogen. Während den übrigen vier Wochen weise\ner somit insgesamt höchstens 223 Stunden und 6 Minuten, also etwa 55 ¾ Stunden pro Woche\nbeziehungsweise 5 ¾ Stunden zu viel aus. Aus der Stempelkarte für den Monat November 2008\nergebe sich ein geleistetes Stundentotal von höchstens 213 Stunden und 16 Minuten\nbeziehungsweise eine Arbeitszeit von etwa 53 1/3 Stunden pro Woche, das heisst etwa\n3 1/3 Stunden zu viel. Es scheine, dass der Beschwerdeführer in diesem Monat wohl eine gewisse\nAnzahl Überstunden kompensiert habe; für einige Tage seien nämlich weder geleistete noch\ngeschuldete Stunden aufgeführt. Gleiches gelte für den Monat Dezember 2008. In diesem Monat\nhabe er wohl 192 Stunden und 41 Minuten deklariert, was bei einem Monat mit 4,5 Wochen eine\ndurchschnittliche Wochenarbeitszeit von etwa 43 Stunden erbebe. Möglicherweise habe er aber an\ngewissen Tagen keine Arbeit geleistet. Unter Berücksichtigung der Ungenauigkeit dieser\nStempelkarten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen in\nden Monaten von Oktober bis Dezember 2008 keine Überzeit geleistet beziehungsweise nicht\nmehr als 50 Stunden pro Woche gearbeitet habe.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 10\n\n"}