{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-12-30", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-148_2015-12-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_148_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d5f25561801ddfad1f8f62606a9fe5018adcdcd09721a5a18dcd77281325ab2b6c5e8705d248e8aae37fd6e079bb43c5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d5f25561801ddfad1f8f62606a9fe5018adcdcd09721a5a18dcd77281325ab2b6c5e8705d248e8aae37fd6e079bb43c5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_148", "Checksum": "cca697c5ec7a10f663924539e13d21e6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 148"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 30.12.2015 601 2014 148"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 30.12.2015 601 2014 148"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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März\n1911 (OR; SR 220) sowie auf die Lehre und Rechtsprechung des Privatrechts zurückgegriffen\nwerden, aber nur insoweit, als das öffentliche Recht keine eigenen Regeln vorsieht; überdies muss\ndie privatrechtliche Bestimmung sich auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts als sachgerecht\nerweisen (BGE 134 I 159 E. 3; BGE 132 II 161 E. 3). Normen, die aus dem Privatrecht\nübernommen werden und im Rahmen einer verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehung zur\nAnwendung kommen, gelten nicht als Privatrecht, sondern als subsidiäres öffentliches Recht\nbeziehungsweise als ergänzendes kantonales Recht (BGE 138 I 232 E. 2.4;\nHÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 305 ff.).\n\n3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der\nÜberschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und\nunvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77\nAbs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden,\nwenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen\nbetrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt\noder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG).\nSolange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein\neigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195).\n\n4. a) Vor dem Kantonsgericht ist nicht mehr streitig, dass der Beschwerdeführer keine höhere\nleitende Tätigkeit ausgeübt hatte und infolgedessen für die Beurteilung der vorliegenden\nAngelegenheit (auch) die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie,\nGewerbe und Handel vom 13. März 1964 (Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11) zur Anwendung\ngelangen. Nach diesem Gesetz betrug die wöchentliche Höchstarbeitszeit für die hier strittige\nZeitspanne - 1. Oktober 2008 bis 30. Juni 2011 - 50 Stunden (Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG).\n\nb) Nach Art. 58 StPG wird die Arbeitsdauer des Personals in den\nAusführungsbestimmungen festgelegt (Abs. 2). Im Rahmen der in den Ausführungsbestimmungen\nfestgelegten Arbeitsdauer können die Direktionen und Anstalten je nach Bedürfnis der\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 10\n\nDienststellen und der Personalkategorien verschiedene Arbeitszeitmodelle vorsehen (Abs. 3).\nDementsprechend setzte der Staatsrat die wöchentliche Arbeitsdauer auf 42 Stunden fest (Art. 40\nAbs. 1 des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal [StPR; SGF 122.70.11]).\nFür Assistenzärzte beträgt die Sollarbeitszeit im Quartaldurchschnitt 50 Stunden pro Woche (Art. 9\nAbs. 1 des Beschlusses des Staatsrats vom 11. Juli 2000 über das Dienstverhältnis der\nAssistenzärztinnen und -ärzte der kantonalen Spitäler und Dienste [SGF 822.0.42]). Für Oberärzte\ngibt es keine spezielle Regelung. In den Anstellungsverträgen, welche der Beschwerdeführer am\n2. September 2008 und am 10. Juni 2010 mit dem Kantonsspital abgeschlossen hatte, wird\nhinsichtlich der Arbeitsdauer auf die Allgemeinen Bestimmungen zum Arbeitsvertrag für Oberärzte\nhingewiesen. Danach bestimmt sich die Arbeitsdauer nach der betriebsorganisatorischen\nNotwendigkeit in einem Spital, mit dem Vorbehalt, dass der Oberarzt zeitlich nicht übermässig\neingesetzt werden soll. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Oberarzt\ngemäss Art. 12 Abs. 2 lit. b ArG in der Woche durchschnittlich 50 Stunden zu arbeiten hatte.\n\nc) Überstundenarbeit ist jede die normale Arbeitszeit überschreitende Arbeit. Unter normaler\nArbeitszeit ist diejenige Arbeitszeit zu verstehen, die einzelvertraglich oder durch Kollektivvertrag\nvereinbart, durch Normalarbeitsvertrag bestimmt oder die betriebsüblich ist, jedoch die gesetzliche\nHöchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Überstundenarbeit, welche die\ngesetzliche Höchstarbeitszeit überschreitet, heisst Überzeitarbeit (REHBINDER/STÖCKLI, Berner\nKommentar, 2010, Art. 321c OR N. 1). Nach Art. 12 Abs. 2 lit. b ArG darf die Überzeit für den\neinzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien\nWerktagen oder in Notfällen, und im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr betragen als 140 Stunden\nfür Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden.\n\nd) Aufgrund von Art. 59 StPG können die Mitarbeiter des Kantonsspitals verpflichtet werden,\nÜberstunden zu leisten. Diese Überstunden müssen noch im laufenden Jahr durch Freizeit\nausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, haben die Mitarbeiter Anspruch auf eine Vergütung\n(Abs. 1). Wenn es die Funktion erfordert, können die Mitarbeiter verpflichtet werden, besondere\nDienstzeiten wie Nachtdienst, Pikettdienst oder Präsenzdienst leisten (Abs. 2). Art. 49 Abs. 1 StPR\npräzisiert, dass als Überstunden die Arbeitsstunden gelten, die auf Anordnung oder mit dem\nausdrücklichen Einverständnis des Vorgesetzten zusätzlich zur ordentlichen Arbeitszeit geleistet\nwerden. Diesbezüglich sehen weder die Spitalgesetzgebung noch die Anstellungsverträge oder\ndie dazu gehöhrenden Allgemeinen Bestimmungen Regelungen vor.\n\n"}