Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 131 Abs. 1 und Art. 133 VRG). Dem Beschwerdeführer ist mangels entschädigungspflichtigen Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 140 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Anwaltskommission vom 28. Mai 2014 wird aufgehoben. II Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird ihm zurückerstattet. III. Zustellung.