Vor diesem Hintergrund erscheint die Einstellung des Beschwerdeführers, der die Interessen seines Klienten wahrzunehmen hat, nachvollziehbar und es kann daher, entgegen den Erwägungen der Anwaltskommission, nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, eine Verrechnung mit dem Anwaltshonorar sei ausgeschlossen beziehungsweise eine Auszahlung an die Abteilung Soziales der Stadt C.________ sei zwingend. Insofern stellt das Verhalten keine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA dar. Somit besteht keine Berufsregelverletzung und fällt eine Disziplinierung ausser Betracht. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Beschluss der Anwaltskommission vom 28. Mai 2014 aufzuheben.