9. Es ist, wie weiter oben gesagt, nicht Sache des Gerichts abzuklären, ob der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Klient die Nachzahlung der Abteilung Soziales der Stadt C.________ überweisen muss. Immerhin zeigt das Gesagte auf, dass diesbezüglich die Rechtslage nicht eindeutig ist. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einstellung des Beschwerdeführers, der die Interessen seines Klienten wahrzunehmen hat, nachvollziehbar und es kann daher, entgegen den Erwägungen der Anwaltskommission, nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, eine Verrechnung mit dem Anwaltshonorar sei ausgeschlossen beziehungsweise eine Auszahlung an die Abteilung Soziales der Stadt C.________ sei zwingend.