10062 der erwähnten Wegleitung über die Renten (RWL) hat der bevorschussende Dritte, der Anspruch auf die Rückerstattung seiner Vorschussleistungen erhebt, dies der zuständigen Ausgleichskasse rechtzeitig schriftlich anzukündigen und dazu ausschliesslich die Formulargarnitur 318.183 zu verwenden. Falls das Gesetz keinen Anspruch einräumt, ist Voraussetzung, die Nachzahlung der Kinderrente an einen Dritten zu überweisen, eine schriftliche Vollmacht des Berechtigten (vgl. CYRILL HEGNAUER, in Berner Kommentar, Rz. 101 zu Art. 289 ZGB).