b) Werden Unterhaltsleistungen von Dritten erbracht, wie im vorliegenden Fall (Alimentenbevorschussung), sind diese zur Rückforderung berechtigt (vgl. KIESER, Rz. 30 zu Art. 22; Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Rz. 10014 und 10063 ff., auch zum Folgenden). Die Zulässigkeit der Nachzahlung der IV-Kinderrente an die Abteilung Soziales der Stadt C.________, welcher die geschuldeten Alimente von B.________ seit geraumer Zeit an die Kindsmutter bevorschusst, richtet sich grundsätzlich nach Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art.