8. a) Es steht ausser Diskussion, dass allein B.________ Anspruch auf die Kinderrente hat und diese grundsätzlich ihm auszuzahlen ist. Im Rahmen der hier strittigen Angelegenheit ist zwischen der Drittauszahlung einer Nachzahlung und derjenigen einer laufenden Leistung strikt zu unterscheiden. Erstere wird durch Art. 22 Abs. 2 ATSG geordnet, währenddem und Art. 20 ATSG sich ausschliesslich auf die Drittauszahlung der laufenden Leistung bezieht(vgl. UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. A., Zürich, usw., Rz. 9 zu Art. 20). Vorliegend handelt es sich nicht um die Aus- Kantonsgericht KG Seite 6 von 7