Bei Art. 289 Abs. 2 ZGB handelt es sich um eine Subrogation beziehungsweise Legalzession (BGE 138 III 145 E. 3 S. 146). Das Gemeinwesen tritt für alle von ihm für den Unterhalt des Kindes an Stelle des Pflichtigen erbrachten Leistungen in den Anspruch des Kindes ein. Von dieser Subrogation nicht erfasst sind aufgrund des Bundeszivilrechts und des Sozialversicherungsrechts Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, weil deren Gläubiger der Unterhaltspflichtige ist und nicht das Kind. Demnach können IV-Kinderrenten grundsätzlich nicht abgetreten werden.