b) Nach Art. 285 Abs. 2bis ZGB hat der Unterhaltspflichtige, wenn er infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, erhält, diese Beträge dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen. Art. 289 ZGB bestimmt, dass der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zusteht und, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt wird (Abs. 1).