Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Gemäss Abs. 2 können jedoch Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers abgetreten werden dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a) oder einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (lit. b).