7. a) Nach Art. 35 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Abs. 1). Nach Abs. 4 der gleichen Bestim- Kantonsgericht KG Seite 5 von 7