6. Es geht vorliegend nicht darum, zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Klient die Nachzahlung der IV-Versicherung der Abteilung für Soziales der Stadt C.________ überweisen muss, sondern darum, ober er mit seiner Auffassung, nicht den ganzen Betrag zu zahlen, sich einer qualifizierten Sorgfaltswidrigkeit schuldig gemacht hat. Ist seine Haltung nachvollziehbar, liegt keine Verletzung der Sorgfaltspflicht vor. Sodann ist hervorzuheben, dass nicht behauptet wird, der Beschwerdeführer hätte die Gelder zweckentfremdet. Offenbar befindet sich der Betrag immer noch auf seinem Kundenkonto.