Er habe keine persönliche Pflicht, den Bestand und die Höhe der Bevorschussung zu prüfen, sondern müsse und dürfe sich im Auftrag seines Klienten mit einer Gegenüberstellung der Bevorschussung und der Höhe der Kinderrenten (Dauer und Betrag) begnügen. Es hätten weder die Kindsmutter noch die Stadt C.________ je einen Antrag auf Auszahlung gestellt. Wenn er im Auftrag von B.________ die Stadt C.________ nicht informiert hätte, so hätte nie jemand von diesem IV-Rentenanspruch gewusst. Soweit bekannt, habe die Stadt C.________ B.________ kaum je aufgefordert, über seine finanziellen Verhältnisse während der Periode der Bevorschussung Auskunft zu geben.