b) Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass sein Klient B.________ der Rechtsinhaber der Kinderrente sei und er dessen Vorgaben respektiert habe. Der Restbetrag von 3'074 Franken werde auf dem Kundengelderkonto und B.________, dem allein Parteistellung im Rechtsstreit mit der Stadt C.________ zukomme, zur Verfügung gehalten. Er führe das Mandat für B.________ so, dass ihm von dessen Seite kein Vorwurf gemacht werden könne. Er habe keine persönliche Pflicht, den Bestand und die Höhe der Bevorschussung zu prüfen, sondern müsse und dürfe sich im Auftrag seines Klienten mit einer Gegenüberstellung der Bevorschussung und der Höhe der Kinderrenten (Dauer und Betrag) begnügen.