SR 831.20) der Klient Rechtsinhaber der Kinderrente sei, habe dieser infolge der Legalzession gemäss Art. 289 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) keine Verfügungsberechtigung mehr über die betroffenen Beträge und könne deshalb seinem Anwalt diesbezüglich keine gültigen Anweisungen erteilen. Zudem widerspreche es dem gesetzlichen Zweck der Kinderrente, darauf Abzüge für Honorarforderungen und andere Leistungen zu tätigen. Es wäre die Pflicht des Anwalts gewesen, seinen Klienten entsprechend aufzuklären.