Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass das Gemeinwesen im Umfang der Alimentenbevorschussung für den Unterhalt des Kindes aufgekommen sei und im Lichte der Legalzession richtigerweise erkannt, dass die Kinderrenten der bevorschussenden Institution zu überweisen seien. Sein Einwand, es hätte keine schriftliche Zession vorgelegen und er hätte früher mit der Kindsmutter korrespondiert, verfange nicht. Legalzession bedeute, dass eine Forderung von Gesetzes wegen auf eine neue Gläubigerin übergehe. Einer schriftlichen Abtretung bedürfe es nicht. Selbst wenn gemäss Art. 35 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20)