5. a) Die Anwaltskommission wirft dem Beschwerdeführer vor, die nachträglich ausbezahlte Kinderrente nicht vollumfänglich an die Abteilung Soziales der Stadt C.________ überwiesen zu haben. Infolge der Bevorschussung der Kinderalimente stehe dieser der Betrag von 7'552 Franken, dessen Bestand und Höhe nie bestritten worden seien, zu. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass das Gemeinwesen im Umfang der Alimentenbevorschussung für den Unterhalt des Kindes aufgekommen sei und im Lichte der Legalzession richtigerweise erkannt, dass die Kinderrenten der bevorschussenden Institution zu überweisen seien.