BGFA greift erst bei qualifizierten Sorgfaltswidrigkeiten ein. Nur offensichtlich ungenügende Beratung oder Vertretung, gravierende oder wiederholte Verstösse gegen Vertragspflichten rechtfertigen ein staatliches Eingreifen (BGE 2C_379/2009 vom 7. Dezember 2009, E. 3.2; 2C_878/2011 vom 28. Februar 2012 E. 5.1). b) Bei Verletzung der Sorgfaltspflicht kann die Aufsichtskommission eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse oder ein befristetes oder unbefristetes Berufsausübungsverbot verfügen (Art. 17 Abs. 1 BGFA). Kantonsgericht KG Seite 4 von 7