Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist ein enger Massstab anzulegen. Art. 12 lit. a BGFA begründet keine eigenständige Verhaltenspflicht, weshalb die Anwälte grundsätzlich zu keiner höheren Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verpflichtet werden als es die Rechtsordnung von jedem Dienstleister verlangt (KASPAR SCHILLER, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, Rz. 1458, 1461). Art. 12 lit. a BGFA greift erst bei qualifizierten Sorgfaltswidrigkeiten ein.