4. a) Nach Art. 12 lit. a BGFA haben Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Hierbei handelt es sich um eine Generalklausel, die von den Anwälten sowohl im Verhältnis zu ihren Klienten als auch in ihrem Verhalten gegenüber den Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit, ja sogar auf die gesamte Berufstätigkeit des Anwalts ein korrektes Verhalten verlangt (WALTER FELLMANN, in Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011, Rz. 12 zu Art. 12 mit Hinweisen). Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist ein enger Massstab anzulegen.