2. Der Beschwerdeführer verlangt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und einer öffentlichen Sitzung. Nachdem sich die Anwaltskommission zur Beschwerde nicht äusserte, besteht für einen zweiten Schriftenwechsel keine Veranlassung. Auch ist keine öffentliche Verhandlung anzusetzen, da die Beschwerde ohnehin gutzuheissen ist.