1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf (AnwG; SGF 137.1) richtet sich das Disziplinarverfahren gegen Anwälte nach dem Anwaltsgesetz des Bundes (BGFA), den Art. 32 ff. AnwG sowie dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1). Nach Art. 37 AnwG kann ein entsprechender Entscheid nach den Bestimmungen des VRG angefochten werden. Demnach ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben (Art. 114 Abs. 1 lit. a VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.