D. Mit Beschluss vom 28. Mai 2014 bestrafte die Anwaltskommission Rechtsanwalt A.________ mit einer Busse von 2'000 Franken wegen Verletzung von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juli 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61). Dagegen erhob Rechtsanwalt A.________ am 15. September 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Anwaltskommission verzichtete auf das Einreichen einer Vernehmlassung, schloss indes mit Eingabe vom 24. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen