C. Am 12. Juni 2013 erstattete die Abteilung Soziales der Stadt C.________ bei der Anwaltskommission des Kantons Freiburg Anzeige. Sie ist der Auffassung, dass eine Verrechnung der rückwirkend ausbezahlten Kinderrente mit dem Anwaltshonorar rechtlich nicht korrekt sei und einen Missbrauch des Klientengelderkontos von B.________ darstelle. Die Anwaltskommission liess die Anzeige Rechtsanwalt A.________ zukommen. Dieser nahm am 24. September 2013 zu den Vorwürfen Stellung und beantwortete mit Eingabe vom 23. Mai 2014 zusätzliche Fragen der Anwaltskommission.