Mit Schreiben vom 8. Juli 2011 machte die Abteilung Soziales der Stadt C.________ gegenüber Rechtsanwalt A.________ die Auszahlung von 7'552 Franken geltend und informierte ihn gleichzeitig, auf welches Konto das Geld einzubezahlen sei. Nach mehreren schriftlichen und telefonischen Mahnungen leistete Rechtsanwalt A.________ am 24. September 2012 eine Zahlung von 4'478 Franken; der Saldo blieb unbezahlt. In einem Schreiben vom 25. Oktober 2012 begründete er dies damit, dass sein Klient nicht den Gesamtbetrag der rückwirkend geschuldeten IV-Rente erhalten habe, da bereits bezogene Taggelder der D.________-Versicherungsgesellschaft in der Höhe von 6'000 Franken angerechnet worden seien.