{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-05-07", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-134_2015-05-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_134_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64154de4beee931854a044b5be08e204caa2dbfca6033b23b51a5a7e0371a791e9d255c79ccf98f5c34e4689498c795f66b&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64154de4beee931854a044b5be08e204caa2dbfca6033b23b51a5a7e0371a791e9d255c79ccf98f5c34e4689498c795f66b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_134", "Checksum": "2508981f61a873c5871b0494f56159b9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 07.05.2015 601 2014 134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 07.05.2015 601 2014 134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Zulässigkeit der Nachzahlung der IV-Kinderrente an die Abteilung Soziales der Stadt C.________, welcher\ndie geschuldeten Alimente von B.________ seit geraumer Zeit an die Kindsmutter bevorschusst,\nrichtet sich grundsätzlich nach Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 821.201). Art. 85bis Abs. 1 IVV\nbestimmt, dass Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen,\nöffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben,\nverlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. (…) Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit\nbesonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. Nach Abs. 2 gelten als Vorschussleistungen freiwillige\nLeistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a)\nsowie vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag\noder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet\nwerden kann (lit. b).\n\nc) Demnach hat eine Sozialhilfestelle, welche Alimente bevorschusst hat, nicht bloss ein\nRückforderungsrecht gegenüber der Person, welche die IV-Kinderrente erhält, sondern darüber\nhinaus auch Anspruch darauf, dass eine Nachzahlung von IV-Kinderrenten direkt an sie erfolgen\nsoll. Gemäss Rz. 10062 der erwähnten Wegleitung über die Renten (RWL) hat der bevorschussende Dritte, der Anspruch auf die Rückerstattung seiner Vorschussleistungen erhebt, dies\nder zuständigen Ausgleichskasse rechtzeitig schriftlich anzukündigen und dazu ausschliesslich die\nFormulargarnitur 318.183 zu verwenden. Falls das Gesetz keinen Anspruch einräumt, ist Voraussetzung, die Nachzahlung der Kinderrente an einen Dritten zu überweisen, eine schriftliche Vollmacht des Berechtigten (vgl. CYRILL HEGNAUER, in Berner Kommentar, Rz. 101 zu Art. 289 ZGB).\n\nWesentlich ist, dass die Abteilung Soziales der Stadt C.________ weder der IV noch der\nAusgleichkasse ein entsprechendes Gesuch gestellt oder das erwähnte Formular eingereicht\nhatte. Wenn dies geschehen wäre, was die Verfahrensbeteiligten nicht behaupten, wäre es nicht\nnachzuvollziehen, weshalb die Nachzahlung an den Rechtsvertreter von B.________ erfolgte.\nNebstdem wurde diesem selbst nie etwas bevorschusst, weshalb unter diesem Titel nichts direkt\nvon der IV an die Abteilung Soziales der Stadt C.________ auszubezahlen ist. Die von\nB.________ geschuldeten und nicht bezahlten Unterhaltsbeiträge wurden der Kindsmutter\nbevorschusst. Die Legalzession und eine allfällige schriftliche von der Kindsmutter abgegebene\nZession beziehen sich auf das Verhältnis zwischen der Mutter und der Abteilung Soziales der\nStadt C.________. Demnach könnte auch die Mutter die Auszahlung verlangen, was sie jedoch\nnicht getan hat. Es liegt auch keine unterschriftliche Einwilligung von B.________ vor, dass die\nNachzahlung der Kinderrente an die Abteilung Soziales der Stadt C.________ zu erfolgen hat.\nSchliesslich steht auch überhaupt nicht fest, ob der Abteilung Soziales der Stadt C.________ ein\ngesetzliches Rückforderungsrecht im Sinn von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV zusteht.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 7 von 7\n\n9. Es ist, wie weiter oben gesagt, nicht Sache des Gerichts abzuklären, ob der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Klient die Nachzahlung der Abteilung Soziales der Stadt C.________\nüberweisen muss. Immerhin zeigt das Gesagte auf, dass diesbezüglich die Rechtslage nicht\neindeutig ist. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einstellung des Beschwerdeführers, der die\nInteressen seines Klienten wahrzunehmen hat, nachvollziehbar und es kann daher, entgegen den\nErwägungen der Anwaltskommission, nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, eine\nVerrechnung mit dem Anwaltshonorar sei ausgeschlossen beziehungsweise eine Auszahlung an\ndie Abteilung Soziales der Stadt C.________ sei zwingend. Insofern stellt das Verhalten keine\nSorgfaltspflichtverletzung im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA dar. Somit besteht keine\nBerufsregelverletzung und fällt eine Disziplinierung ausser Betracht. Die Beschwerde ist\ngutzuheissen und der Beschluss der Anwaltskommission vom 28. Mai 2014 aufzuheben.\n\nBei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 131 Abs. 1 und\nArt. 133 VRG). Dem Beschwerdeführer ist mangels entschädigungspflichtigen Aufwands keine\nParteientschädigung zuzusprechen (Art. 140 VRG).\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird gutgeheissen.\n\nDer Entscheid der Anwaltskommission vom 28. Mai 2014 wird aufgehoben.\n\nII Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.\n\nDer vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird ihm zurückerstattet.\n\nIII. Zustellung.\n\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht,\nLausanne, eingereicht werden.\n\nFreiburg, 7. Mai 2015/jha\n\nStellvertretender Präsident Gerichtsschreiber\n"}