{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-05-07", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-134_2015-05-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_134_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64154de4beee931854a044b5be08e204caa2dbfca6033b23b51a5a7e0371a791e9d255c79ccf98f5c34e4689498c795f66b&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64154de4beee931854a044b5be08e204caa2dbfca6033b23b51a5a7e0371a791e9d255c79ccf98f5c34e4689498c795f66b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_134", "Checksum": "2508981f61a873c5871b0494f56159b9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 07.05.2015 601 2014 134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 07.05.2015 601 2014 134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Sodann ist hervorzuheben,\ndass nicht behauptet wird, der Beschwerdeführer hätte die Gelder zweckentfremdet. Offenbar\nbefindet sich der Betrag immer noch auf seinem Kundenkonto.\n\n7. a) Nach Art. 35 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes\nKind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Abs. 1). Nach Abs. 4 der gleichen Bestim-\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 7\n\nmung wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die\nBestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.\nNach Art. 20 Abs. 1 ATSG können Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten\noder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die\nberechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von\nPersonen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a)\nund die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach lit. a\nauf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (lit. b). Nach Abs. 2 der gleichen Bestimmung können diese Dritten oder diese Behörde die Leistungen, die ihnen ausbezahlt\nwerden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist\ndie Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 ATSG. Nach Art.\n22 Abs. 1 ATSG ist der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Gemäss Abs. 2 können jedoch Nachzahlungen von Leistungen\ndes Sozialversicherers abgetreten werden dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten\nFürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a) oder einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (lit. b).\n\nb) Nach Art. 285 Abs. 2bis ZGB hat der Unterhaltspflichtige, wenn er infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte\nLeistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, erhält, diese Beträge dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen. Art. 289 ZGB bestimmt, dass der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zusteht und,\nsolange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt wird (Abs. 1). Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht\nder Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Abs. 2).\n\nBei Art. 289 Abs. 2 ZGB handelt es sich um eine Subrogation beziehungsweise Legalzession\n(BGE 138 III 145 E. 3 S. 146). Das Gemeinwesen tritt für alle von ihm für den Unterhalt des Kindes\nan Stelle des Pflichtigen erbrachten Leistungen in den Anspruch des Kindes ein. Von dieser Subrogation nicht erfasst sind aufgrund des Bundeszivilrechts und des Sozialversicherungsrechts Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte\nLeistungen, weil deren Gläubiger der Unterhaltspflichtige ist und nicht das Kind. Demnach können\nIV-Kinderrenten grundsätzlich nicht abgetreten werden. Immerhin ist unter Umständen eine Auszahlung an einen Dritten oder eine Behörde gestützt auf Art. 20 ATSG möglich, aber, wie sich aus\nder nachfolgenden Erwägung ergibt, im vorliegenden Fall eben gerade nicht (PETER BREIT-\nSCHMID/ANNASOFIA KEMP, Basler Kommentar, 5. A., Rz. 10 zu Art. 289; CYRILL HEGNAUER, Zum\nUmfang der Subrogation des Gemeinwesens nach Art. 289 Abs. 2 ZGB, in Zeitschrift für Vormundschaftswesen [ZVW], 54/1999 S. 18 ff.).\n\n8. a) Es steht ausser Diskussion, dass allein B.________ Anspruch auf die Kinderrente hat und\ndiese grundsätzlich ihm auszuzahlen ist. Im Rahmen der hier strittigen Angelegenheit ist zwischen\nder Drittauszahlung einer Nachzahlung und derjenigen einer laufenden Leistung strikt zu unterscheiden. Erstere wird durch Art. 22 Abs. 2 ATSG geordnet, währenddem und Art. 20 ATSG sich\nausschliesslich auf die Drittauszahlung der laufenden Leistung bezieht(vgl. UELI KIESER, ATSG-\nKommentar, 2. A., Zürich, usw., Rz. 9 zu Art. 20). Vorliegend handelt es sich nicht um die Aus-\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 7\n\nzahlung einer laufenden Leistung, sondern um eine rückwirkende Leistung. Infolgedessen gelangt\nnicht Art. 20, sondern Art. 22 ATSG zur Anwendung.\n\n"}