{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-05-07", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-134_2015-05-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_134_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64154de4beee931854a044b5be08e204caa2dbfca6033b23b51a5a7e0371a791e9d255c79ccf98f5c34e4689498c795f66b&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64154de4beee931854a044b5be08e204caa2dbfca6033b23b51a5a7e0371a791e9d255c79ccf98f5c34e4689498c795f66b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_134", "Checksum": "2508981f61a873c5871b0494f56159b9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 07.05.2015 601 2014 134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 07.05.2015 601 2014 134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn\ndie Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder\nsie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen\nanstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Das Gericht wendet das\nRecht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den\nEinzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG).\n\n4. a) Nach Art. 12 lit. a BGFA haben Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Hierbei handelt es sich um eine Generalklausel, die von den Anwälten sowohl im Verhältnis\nzu ihren Klienten als auch in ihrem Verhalten gegenüber den Behörden, der Gegenpartei und der\nÖffentlichkeit, ja sogar auf die gesamte Berufstätigkeit des Anwalts ein korrektes Verhalten verlangt (WALTER FELLMANN, in Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011, Rz. 12 zu Art. 12 mit Hinweisen). Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist ein enger Massstab anzulegen. Art. 12 lit. a BGFA begründet keine eigenständige\nVerhaltenspflicht, weshalb die Anwälte grundsätzlich zu keiner höheren Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verpflichtet werden als es die Rechtsordnung von jedem Dienstleister verlangt (KASPAR\nSCHILLER, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, Rz. 1458, 1461). Art. 12 lit. a BGFA greift\nerst bei qualifizierten Sorgfaltswidrigkeiten ein. Nur offensichtlich ungenügende Beratung oder\nVertretung, gravierende oder wiederholte Verstösse gegen Vertragspflichten rechtfertigen ein\nstaatliches Eingreifen (BGE 2C_379/2009 vom 7. Dezember 2009, E. 3.2; 2C_878/2011 vom 28.\nFebruar 2012 E. 5.1).\n\nb) Bei Verletzung der Sorgfaltspflicht kann die Aufsichtskommission eine Verwarnung, einen\nVerweis, eine Busse oder ein befristetes oder unbefristetes Berufsausübungsverbot verfügen (Art.\n17 Abs. 1 BGFA).\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 7\n\n5. a) Die Anwaltskommission wirft dem Beschwerdeführer vor, die nachträglich ausbezahlte\nKinderrente nicht vollumfänglich an die Abteilung Soziales der Stadt C.________ überwiesen zu\nhaben. Infolge der Bevorschussung der Kinderalimente stehe dieser der Betrag von 7'552\nFranken, dessen Bestand und Höhe nie bestritten worden seien, zu. Der Beschwerdeführer habe\ngewusst, dass das Gemeinwesen im Umfang der Alimentenbevorschussung für den Unterhalt des\nKindes aufgekommen sei und im Lichte der Legalzession richtigerweise erkannt, dass die\nKinderrenten der bevorschussenden Institution zu überweisen seien. Sein Einwand, es hätte keine\nschriftliche Zession vorgelegen und er hätte früher mit der Kindsmutter korrespondiert, verfange\nnicht. Legalzession bedeute, dass eine Forderung von Gesetzes wegen auf eine neue Gläubigerin\nübergehe. Einer schriftlichen Abtretung bedürfe es nicht. Selbst wenn gemäss Art. 35 des\nBundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) der Klient\nRechtsinhaber der Kinderrente sei, habe dieser infolge der Legalzession gemäss Art. 289 Abs. 2\ndes Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) keine\nVerfügungsberechtigung mehr über die betroffenen Beträge und könne deshalb seinem Anwalt\ndiesbezüglich keine gültigen Anweisungen erteilen. Zudem widerspreche es dem gesetzlichen\nZweck der Kinderrente, darauf Abzüge für Honorarforderungen und andere Leistungen zu tätigen.\nEs wäre die Pflicht des Anwalts gewesen, seinen Klienten entsprechend aufzuklären.\n\nb) Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass sein Klient B.________ der Rechtsinhaber der Kinderrente sei und er dessen Vorgaben respektiert habe. Der Restbetrag von 3'074\nFranken werde auf dem Kundengelderkonto und B.________, dem allein Parteistellung im\nRechtsstreit mit der Stadt C.________ zukomme, zur Verfügung gehalten. Er führe das Mandat für\nB.________ so, dass ihm von dessen Seite kein Vorwurf gemacht werden könne. Er habe keine\npersönliche Pflicht, den Bestand und die Höhe der Bevorschussung zu prüfen, sondern müsse und\ndürfe sich im Auftrag seines Klienten mit einer Gegenüberstellung der Bevorschussung und der\nHöhe der Kinderrenten (Dauer und Betrag) begnügen. Es hätten weder die Kindsmutter noch die\nStadt C.________ je einen Antrag auf Auszahlung gestellt. Wenn er im Auftrag von B.________\ndie Stadt C.________ nicht informiert hätte, so hätte nie jemand von diesem IV-Rentenanspruch\ngewusst. Soweit bekannt, habe die Stadt C.________ B.________ kaum je aufgefordert, über\nseine finanziellen Verhältnisse während der Periode der Bevorschussung Auskunft zu geben. Der\ngesetzliche Zweck der Kinderrente möge in der ausschliesslichen Verwendung der Rente für den\nUnterhalt und die Erziehung des Kindes liegen, aber nur für künftige Monatsbetreffnisse und nicht\nfür rückwirkende Zahlungen an ein Amt. Er habe aufgrund der Wünsche und Vorgaben seines\nMandanten für nicht bezahlte Unterhaltsbeiträge und für Kinderrenten gehandelt, welche mit\nBestimmtheit nicht mehr für den künftigen Unterhalt der Tochter bestimmt waren. B.________ sei\nund bleibe somit alleiniger Berechtigter dieser nachträglich ausbezahlten Kinder- und\nStammrenten.\n\n"}