{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-05-07", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-134_2015-05-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_134_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64154de4beee931854a044b5be08e204caa2dbfca6033b23b51a5a7e0371a791e9d255c79ccf98f5c34e4689498c795f66b&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64154de4beee931854a044b5be08e204caa2dbfca6033b23b51a5a7e0371a791e9d255c79ccf98f5c34e4689498c795f66b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_134", "Checksum": "2508981f61a873c5871b0494f56159b9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 07.05.2015 601 2014 134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 07.05.2015 601 2014 134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Verwaltungsgerichtshof\n\nBesetzung Stellvertretender Präsident: Christian Pfammatter\nRichter: Josef Hayoz, Johannes Frölicher\nGerichtsschreiber: Bernhard Schaaf\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nANWALTSKOMMISSION, Vorinstanz\n\nGegenstand Anwaltsrecht\n\nVerletzung von Berufsregeln\n\nBeschwerde vom 15. September 2014 gegen den Entscheid der Anwaltskommission vom 28. Mai 2014\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 7\n\nSachverhalt\n\nA. Mit Urteil des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 29. Juni 1993 wurde die Ehe von\nB.________ und seiner Frau geschieden. Die gemeinsame Tochter wurde unter die elterliche\nSorge der Mutter gestellt und der Vater verpflichtet, für das Kind Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.\nDa B.________, von wenigen Ausnahmen abgesehen, keine Zahlungen leistete, entrichtete die\nAbteilung Soziales der Stadt C.________, wo sich das Kind offenbar aufhält, monatliche\nAlimentenvorschüsse.\n\nB. Mit Brief vom 24. Juni 2011 teilte Rechtsanwalt A.________, der B.________ in verschiedenen versicherungsrechtlichen Angelegenheiten vertrat, der Abteilung Soziales der Stadt\nC.________ mit, dass die Invalidenversicherung seinem Klienten rückwirkend auf den 1.\nSeptember 2005 eine Rente zugesprochen und ihm für den Zeitraum 2005 bis 2009 eine\nKinderrente im Betrag von insgesamt 7'366 Franken ausbezahlt habe. Dieses Geld stehe auf dem\nKundengelderkonto zur Verfügung und die Abteilung Soziales der Stadt C.________ werde\nersucht, mitzuteilen, auf welches Bankkonto der Betrag zu überweisen sei.\n\nMit Schreiben vom 8. Juli 2011 machte die Abteilung Soziales der Stadt C.________ gegenüber\nRechtsanwalt A.________ die Auszahlung von 7'552 Franken geltend und informierte ihn gleichzeitig, auf welches Konto das Geld einzubezahlen sei. Nach mehreren schriftlichen und telefonischen Mahnungen leistete Rechtsanwalt A.________ am 24. September 2012 eine Zahlung von\n4'478 Franken; der Saldo blieb unbezahlt. In einem Schreiben vom 25. Oktober 2012 begründete\ner dies damit, dass sein Klient nicht den Gesamtbetrag der rückwirkend geschuldeten IV-Rente\nerhalten habe, da bereits bezogene Taggelder der D.________-Versicherungsgesellschaft in der\nHöhe von 6'000 Franken angerechnet worden seien. Dieser Betrag sei anteilmässig auf die Rente\nvon B.________ und auf die Kinderrente angerechnet worden. Ebenso sei ein Teil des Anwaltshonorars über die Kinderrente abgerechnet worden.\n\nC. Am 12. Juni 2013 erstattete die Abteilung Soziales der Stadt C.________ bei der\nAnwaltskommission des Kantons Freiburg Anzeige. Sie ist der Auffassung, dass eine Verrechnung\nder rückwirkend ausbezahlten Kinderrente mit dem Anwaltshonorar rechtlich nicht korrekt sei und\neinen Missbrauch des Klientengelderkontos von B.________ darstelle.\n\nDie Anwaltskommission liess die Anzeige Rechtsanwalt A.________ zukommen. Dieser nahm am\n24. September 2013 zu den Vorwürfen Stellung und beantwortete mit Eingabe vom 23. Mai 2014\nzusätzliche Fragen der Anwaltskommission.\n\nD. Mit Beschluss vom 28. Mai 2014 bestrafte die Anwaltskommission Rechtsanwalt A.________\nmit einer Busse von 2'000 Franken wegen Verletzung von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom\n23. Juli 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61). Dagegen\nerhob Rechtsanwalt A.________ am 15. September 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht und\nbeantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Anwaltskommission verzichtete auf\ndas Einreichen einer Vernehmlassung, schloss indes mit Eingabe vom 24. November 2014 auf\nAbweisung der Beschwerde.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 7\n\nErwägungen\n\n1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf (AnwG; SGF 137.1) richtet sich das Disziplinarverfahren gegen Anwälte nach dem Anwaltsgesetz des Bundes (BGFA), den Art. 32 ff. AnwG sowie dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die\nVerwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1). Nach Art. 37 AnwG kann ein entsprechender Entscheid nach den Bestimmungen des VRG angefochten werden. Demnach ist die Zuständigkeit des\nKantonsgerichts gegeben (Art. 114 Abs. 1 lit. a VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n\n2. Der Beschwerdeführer verlangt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und einer\nöffentlichen Sitzung. Nachdem sich die Anwaltskommission zur Beschwerde nicht äusserte, besteht für einen zweiten Schriftenwechsel keine Veranlassung. Auch ist keine öffentliche Verhandlung anzusetzen, da die Beschwerde ohnehin gutzuheissen ist.\n\n"}