Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 131 Abs. 1 VRG kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden auf 600 Franken festgesetzt (Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz, [TarifV; SGF 150.12]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Amtes für Bevölkerung und Migration vom 29. Juli 2014 wird bestätigt.