Folglich muss er die Verhältnisse in seiner Heimat kennen und ist eine Rückkehr ohne Weiteres zumutbar. Auch wenn die Lebensund Arbeitsbedingungen in der Türkei gegenüber der Schweiz teilweise ungünstiger sein mögen, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden, dass er bei einer Rückkehr überdurchschnittliche Schwierigkeiten zu gewärtigen hätte. Die Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden. Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.