6. a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt ein Aufenthalt von zumindest 10 Jahren in der Regel zur Gewährung einer Ausnahme von den Begrenzungsmassnahmen und damit zur Bejahung eines persönlichen Härtefalls, vorausgesetzt dass sich der Ausländer tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich gut integriert ist (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f.). Auf diese Weise soll die Ermessensausübung (Art. 96 Abs. 1 AuG) eine Einzelfallgerechtigkeit verwirklichen (SPESCHA, Rz. 1 zu Art. 96 AuG).