Weitere Umstände, welche einen nachehelichen Härtefall im Sinn der oben erwähnten Bestimmungen begründen könnten, werden vom Beschwerdeführer weder substanziiert vorgebracht noch sind solche ersichtlich. Weder seine Sprachkenntnisse noch seine angeblichen gesundheitlichen Schwierigkeiten noch seine nicht mehr intensiven Beziehungen zu seinem Heimatland stellen einen Härtefall dar. Dass er sich bemüht, eine Arbeit zu finden und seine Schulden abzubezahlen, geht nicht über das hinaus, was von einem Ausländer erwartet werden darf. Damit entfallen auch Anwesenheitsansprüche gestützt auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Privatund Familienleben.