c) Die Aufenthaltsdauer in der Schweiz vermag keinen Härtefall zu begründen. Die Ehe des Beschwerdeführers ist kinderlos geblieben und Verwandte in der Schweiz, zu denen er in einer besonderen Beziehung steht, hat er offenbar nicht. Auch macht er nicht geltend, dass er in besonderer Weise am hiesigen Gesellschaftsleben, zum Beispiel in Vereinen, teilnimmt. Weitere Umstände, welche einen nachehelichen Härtefall im Sinn der oben erwähnten Bestimmungen begründen könnten, werden vom Beschwerdeführer weder substanziiert vorgebracht noch sind solche ersichtlich.