b) Der Beschwerdeführer verweist auf seinen langjährigen Aufenthalt in der Schweiz, wo sich nunmehr sein Lebensmittelpunkt befinde. Der Bezug zur Türkei sei kaum mehr vorhanden und er sei seit mehreren Jahren nicht mehr dort gewesen. Seine Eltern seien verstorben, so dass er kaum Kantonsgericht KG Seite 7 von 8